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Index

Agenda 2030 
Ein Abkommen der Weltgemeinschaft, das allen Menschen weltweit ein Leben in Würde ermöglichen soll. Das Prinzip der Nachhaltigkeit wird mit der Armutsbekämpfung und der ökonomischen, ökologischen und sozialen Entwicklung verknüpft. 

Dissozialität
Der psychologisch definierte Begriff Dissozial von dis=un und lat.socialis=gemeinschaftlich beschreibt einen Menschen, welcher aufgrund bestimmten Fehlverhaltens nicht oder nur bedingt in der Lage ist, sich in der Gesellschaft einzuordnen.  Ursachen dieser Unfähigkeit sind zumeist soziale Störungen. Sein Verhalten lässt sich nicht in ein bestehendes soziales Wertesystem einordnen. Merkmale einer dissozialen Störung können Gefühlskälte, mangelnde Empathie gegenüber anderen, Beziehungsschwäche und Bindungsstörung sein, durch die soziale Normen in der Regel missachtet werden. Auch eine geringe Frustrationstoleranz und impulsiv-aggressives Verhalten, sowie mangelndes Schulderleben und Unfähigkeit zu sozialem Lernen sind Hinweise. Das eigene Verhalten wird vor allem durch eine unberechtigte Beschuldigung anderer erklärt. 
 
Dissozialer Raum
Als dissoziale räumliche Umwelt ist eine Struktur zu verstehen, welche nicht in der Lage ist, ein gemeinschaftliches Miteinander zu ermöglichen. Vielmehr vermittelt sie einen isolierten, abweisenden Ausdruck und zeigt keine Empathie, um auf menschliche Beziehungen reagieren zu können. Diese Gefühlskälte findet sich auch in harter Architektur wieder. Folge dessen sind häufig Bindungsstörungen zwischen Mensch und Raum und Menschen untereinander. Nicht die Menschen sind dissozial, sondern der Raum. Er verhindert durch seine Gemeinschaftsunfähigkeit das Entstehen eines intakten Nachbarschaftsgefüges. Dieses Gefüge ist jedoch grundlegend für soziale Beziehungen. Für zwangsläufig entstehende Konflikte werden jedoch in der Regel die Menschen verantwortlich gemacht und verurteilt, die in dissozialen Wohngebäuden oder Stadtvierteln wohnen. Dissoziale Strukturen verhindern nicht nur die Entstehung von sozialen Beziehungsgeflechten, sie erschweren auch einen wertschätzenden Umgang mit dem Raum. Ohne Identifikation mit ihm und individuellen Aneignungsprozessen, ist Erhalt und Pflege beinahe gleichgültig. 

Phase 0 und Phase 10 in HOAI 

Mit Entwerfen und Bauen kommt eine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft einher, der ein Mensch allein nicht gerecht werden kann und dies im Übrigen auch nicht versuchen sollte. Denn die Stärke der planenden Disziplinen ist ihre Fähigkeit zu gemeinschaftlichem Arbeiten und die sich daraus entwickelnde kollektive Kraft. 

Die Erfassung von Bedarfen der Bewohner:innen und dem städtebaulichen Kontext eines Entwurfs ist keine Einzelaufgabe, sondern ein Aushandeln einer pluralistischen Gesellschaft.

Sie sollte innerhalb eines komplexen Geflechts von städtebaulichen und nachbarschaftlichen Beziehungen betrachtet werden, sodass ein sozial-räumliches Ankommen gefördert wird. 

Im Sinne eines demokratischen Entwurfsgedankens, sollten Räume stets ein Ergebnis sozialen Handelns und Aushandelns sein. Denn eine komplexe Aufgabe bedarf einer komplexen Planungsbeteiligung. Diese Komplexität ist auch eine Chance für Vervielfältigung. Die Beteiligung von Bürger:innen bildet das Fundament einer demokratischen Gesellschaft. Durch Partizipation werden Lernerfahrungen eröffnet, Selbstbewusstsein und -wirksamkeit gefördert, soziale Kompetenzen gestärkt und ein Verantwortungsbewusstsein für sich selbst und die Gesellschaft weiter entwickelt. Diese Form der Co-Produktion stellt die Leipziger Charta als ein Schlüsselprinzip dar.

Eine Bürger:innenbeteiligung in Planungsprozessen ist also ein konstitutives Mittel einer repräsentativen Demokratie.

Planung sollte in einem offenen Diskurs stattfinden, der zu mehr Verständnis hinführt. Denn um, bei der Erfassung von individuellen, menschlichen Bedürfnissen mitzureden bedarf es keiner fachlichen Qualifikation. Wir sind alle Expert:innen in unserer eigenen Lebensrealität.  Diese Diversität in Gender, Ethnizität und Bedarfen muss nicht nur personell in den Planungsbüros wieder gespiegelt sein, sondern auch in der Beteiligung von Fachfremden. 

Damit Einbringung vermehrt stattfinden kann, braucht es eine Verankerung der Phase 0 in der HOAI. Nur dann wird partizipative Bedarfsermittlung als unabdingbar verstanden. Diese Systematisierung in der Vergütung würde die Notwendigkeit der Phase 0 unterstreichen und Planungsbüros bei der Argumentation dieser, gegenüber Auftraggeber:innen, helfen. 

Vorangestellte Bedürfnisermittlung, Bedarfsermittlung und Beteiligungsverfahren verbessern die Qualität und Akzeptanz von Planungen, da die Wahrnehmung von beteiligten Akteur:innen über die bauliche Umwelt geschärft wird und lokale Ortskenntnisse mit eingebracht werden. Wechselseitig bringen die Teilnehmenden wiederum ihren Erfahrungsschatz in die Planung mit ein. Somit profitieren Entwurf und Partizipierende simultan von einander. 

Dieses lokale Wissen ist die zweite Ebene sozialer Planung. Es stellt die Anschlussfähigkeit des Wohngebäudes an die Eigenlogik der Nachbarschaft und des Stadtgebiets sicher. Dabei geht es insbesondere um sozialräumliche Strukturen und den Genius Loci des Ortes, welche in einer außenstehenden Betrachtung nicht gleichsam zu erfassen sind. 

Der Zugang der Bevölkerung zu Planungsprozessen fördert die Chance auf Raumkonstitution und arbeitet folglich gegen soziale Ungleichheit an. Zudem entsteht ein Verständnis für demokratische Prozesse und Resilienz gegenüber demokratieferner Machtausübung. 

Für die Integration der Phase 0 und Phase 10 in den Planungsprozess, ist das fachliche Anleiten der Partizipierenden zu erlernen. Diese Kompetenz muss bereits als Teil der Lehre an Universitäten und Hochschulen verankert werden.  


Housing-First 
Die Initiative Housing-First ist ein Projekt, dass Menschen unmittelbar und bedingungslos eigenen Wohnraum zuspricht. Unter der Prämisse, dass Menschen ohne Obdach oder Wohnung ein Recht auf Wohnraum haben, wird dieser zuerst und nicht zuletzt bereitgestellt. Durch diese Verschiebung wird die Hürde des Besitzes einer Adresse für bürokratische Prozesse wie Meldung und Jobbewerbungen aufgelöst und der Aufbau einer „Wohnfähigkeit“ ist keine Voraussetzung. Das Ziel ist Schnell-Wohnen, Selbstversorgung und den Erhalt dessen zu ermöglichen, ohne Anstellung, Einkommen, Straffreiheit oder Konsum von Drogen/Nüchternheit vorauszusetzen.  In Finnland wird das Konzept Housing-First flächendeckend in aller Konsequenz umgesetzt, da das Land sich als Ziel gesetzt hat bis 2027 Obdachlosigkeit in ihrem Land zu beenden. Grund dafür ist das Verständnis einer Wohnung als ein Teil der Menschenwürde. Juha Kaakinen, der Geschäftsführer von
Y-Säätiö, einem der vier größten gemeinwohlorientierten Wohnungsanbieter in Finnland, sieht darin zwei große Vorteile. Zum einen werden die Kosten für die Allgemeinheit gesenkt, da es weniger Notfälle und Chaos gäbe. Vor allem aber gibt ihre Arbeit den Menschen ihre Würde zurück. Ursache für diese vergleichsweise ambitionierten Pläne ist die herrschende Übereinstimmung, dass jedem eine Wohnung zusteht und dieses Verständnis in Regierungsebene verankert ist. So forderte die ehemalige Regierungschefin Sanna Marin ungewöhnlicherweise von den sich befassenden Hilfsorganisationen die vollständige Lösung bis 2027. Eine ungewöhnliche Forderung, die konventionell eher von den Hilfsorganisationen selbst ausgeht.  

Wichtig ist an dieser Stelle jedoch der Hinweis, dass nicht alle Bevölkerungsgruppen in das finnische Hilfesystem gelangen.

Alle Menschen, die aus dem Ausland kommen werden in der Obdachlosenstatistik nicht erfasst und für sie gelten weiterhin Notunterkünfte als Erstangebot. In Deutschland sind Housing-First Konzepte noch Einzelprojekte, welche sich über Städte und Trägerbünde finanzieren müssen und die Idee einer Durchsetzung auf staatlicher Ebene ist relativ neu. So führte die erste Delegationsreise der Bauministerin Klara Geywitz nach Helsinki, um vom europäischen Vorreiter zu lernen. Trotz erster Bemühungen ist eine flächendeckende Lösung in Deutschland noch in der Entwicklung. Im September 2022 formte sich der Bundesverband Housing First, welcher bei der Nationalen Zukunftsstrategie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mitarbeitet. In Berlin konnten beispielsweise mit Hilfe von „Housing First Berlin“ rund 140 Wohnungen an Menschen, welche zuvor langjährig ohne ein Obdach waren, vermittelt werden, 80 davon an Frauen (Zahlen Stand 19.12.2023).  Auch in Deutschland sind, ähnlich wie in Finnland, nur solche Menschen vom Hilfsprogramm angesprochen, die einen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Da das Geld von den Ämtern gezahlt wird, können nur diejenigen in die Programme aufgenommen werden, welche auch transferleistungsberechtigt sind. Somit grenzt Housing-First in Deutschland, ähnlich wie in Finnland, auch viele hilfesuchende Menschen und Gruppen aus. Um vom Modellprojekt zur Regel zu werden fehlt es für die Umsetzung Deutschland an wichtigen Rahmenbedingungen. Für die Zurverfügungstellung von Wohnraum braucht es vor allem eines, Wohnraum. Dieser muss dem Menschen auch in der Rechtssprechung zugesprochen werden, damit auf staatlicher Ebene die nötigen finanziellen Aufwendungen geleistet werden. Obwohl die Kosten mit der Anwendung des Housing First Prinzips für den Staat perspektivisch geringer sind als die aktuellen Ausgaben für Notunterkünfte und Reintegrationsprogramme, wird es nicht grundsätzlich angewendet. Bei einer stufenweisen Reintegration mit gestellten Zwischenvoraussetzungen, wie es aktuell in Deutschland die Norm ist, gibt es deutlich mehr Rückfälle als bei Housing-First-Projekten.   Entgegen möglicher Skepsis, gab es bisher lediglich eine Räumungsklage bei 140 Wohnungs- vermittlungen in Berlin. Dennoch muss derzeit in diversen Einzelprojekten immer wieder Überzeugungsarbeit geleistet werden, bei Wohnungsbaugesellschaften, Vermieter:innen, Anwohnenden und Regierenden. Housing First vom Einzelprojekt zum generellen neuen Umgang auszusprechen, würde diese Überzeugungsarbeit erleichtern. 
 
Raumkonstitution (nach Löw)
Die Verfassung eines Raumes, bestimmt durch die Wechselwirkung von Struktur und Handlung. Diese Aushandlungsprozesse sind ein Ausdruck sozialen Wandels und sind, durch die ständig in der Zeit veränderte (An)-ordnung von sozialen Gütern, unaufhörlich in Bewegung. 

Recht auf Wohnen
Die Dynamik, dass Wohnen vermehrt als ein Anlagegut genutzt wird, hat Folgen für ein grundlegendes menschliches Bedürfnis. Wohnen bedeutet, neben dem physischen Schutz, auch Rückzug, Regeneration und Selbstbestimmung. Gesellschaftliche Teilhabe und der Zugang zum Arbeitsmarkt sind an eine Meldeadresse geknüpft. Doch ein ausformuliertes, rechtswirksam geltendes Grundrecht auf Wohnen gibt es nicht. Von völkerrechtlichen Verträgen bis hin zur Landesebene finden sich jedoch Rechtstexte, die sich mit dem Wohnen beschäftigen. 

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zählt ein „Recht [...] auf Wohnen“   als Part eines Lebensstandards auf, der für Wohl und Gesundheit des Menschen sorgt. Als Resolution ist sie nicht rechtlich bindend und somit auch nicht einklagbar, auch wenn einige ihrer Inhalte inzwischen als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts verstanden werden. Mit der Unterschrift hat Deutschland jedoch eine Absichtserklärung abgegeben. 
Im rechtsverbindlichen Internationalen Pakt über wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte, also dem UN-Sozialpakt, ist ein „Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard [...] einschließlich [...] Unterbringung, sowie eine stetige Verbesserung“  formuliert. Der Pakt legt eine stufenweise Umsetzung durch die Vertragsstaaten fest, welche alle Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um die Rechte fortschreitend für alle zu verwirklichen. In Deutschland wird, nach einem Beschluss des Bundestages vom 10. November 2022, ein Individualbeschwerdeverfahren eingeführt, dass Einzelpersonen ermöglicht, Verstöße gegen die WSK-Rechte vor dem UN-Ausschuss anzuzeigen und Entschädigungen zu verlangen.
Auf europäischer Ebene ist Deutschland Unterzeichner der Charta der EU, und sichert somit eine Rechtsverbindlichkeit bei Durchführung des ländereigenen Rechts zu. Im Rahmen der Union wird die Achtung vom „Recht auf soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung“ zugesagt. 
Im Gegenstück, der 1999 unterzeichneten Revidierten Europäischen Sozialcharta des Europarats, ist deutlich ausformuliert: „Jedermann hat das Recht auf Wohnung.“   Dies bedeutet keineswegs eine einklagbare Verfügungsstellung von Wohnraum, sondern, dass der Staat dafür Sorgen tragen muss, dass Einrichtungen, Güter und Dienstleistungen für alle erschwinglich und zugänglich sind, was aber nicht kostenlos bedeutet. Die Regierung muss sicherstellen, dass die direkten oder indirekten Kosten einen Menschen nicht daran hindern, diese in Anspruch zu nehmen. 
Mit dem Deutschen Grundgesetz ist auf Bundesebene die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ und „Gewährleistung des Eigentums“    formuliert. Beide Artikel zielen zwar auf einen Schutz ab, setzen jedoch zunächst eine Wohnung voraus. Somit beinhaltet das Deutsche Grundgesetz kein konkretes Recht auf Wohnen. Das Sozialrecht, als direkte Umsetzung des Grundgesetzes klärt bürgerliche Ansprüche gegen der Staat. Ihm ist kein Recht auf eine Zuteilung von Wohnraum abzulesen. Vielmehr behandelt es eine teilweise Übernahme der Lasten vorhandenen Wohnraums. Somit enthält er in Rechtsfolge keinen Wohnungs- verschaffungsanspruch. Wenige Bundesländer haben jedoch in ihrer Landesverfassung ein Recht auf angemessenen Wohnraum formuliert. 

Politische Dokumente, aus denen sich ein Recht auf Wohnen ablesen lässt, gibt es. Jedoch ist ein Individuum nicht in der Lage, den eigenen Anspruch durchzusetzen, insbesondere dadurch, dass ein international verständigtes Recht auf Wohnen nicht auch in den deutschen Gesetzen auf Bundesebene umgesetzt ist. Eine solche Umsetzung gäbe sozialpolitischen Forderungen die nötige Argumentation. 

Erneuerung des Wettbewerbsrechts 

Jährlich vergibt die öffentliche Hand in Deutschland Aufträge in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages an private Unternehmen. Die öffentliche Auftragsvergabe ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor, auch im Bauwesen. Das Wettbewerbsrecht und die, in ihm enthaltene, Vergabeordnung werden durch die Grundsätze und den rechtlichen Rahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz formuliert und in der Vergabeverordnung festgesetzt. So sind alle Aufträge im öffentlichen Bauen, über dem Schwellenwert von 5.382.000 Euro, von dieser Verordnung abhängig. 

Die Kriterien der Vergabe zielen auf Erfahrung ab und ziehen, durch ihre Formulierung, berufsältere Planende vor. So können Auftraggeber:innen zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Kapazität die Vorlage eines bestimmten Mindestumsatzes, in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags, verlangen. Einen solchen Mindestumsatz können jedoch nur Unternehmen vorlegen, welche längere Berufserfahrung haben.  Des Weiteren kann die Nennung von Referenzen verlangt werden, was ebenfalls erfahreneren Planenden einen Vorteil verschafft.  Somit verhindert die Wettbewerbsregelung konkret die tatsächliche Einbringung von jungen Ansätzen, da diese den Vergleich im Wettbewerb selten überstehen. Ganze Generationen kommen auf Grund dieser Vergabepraxis nicht zum Zug. Die Folge ist weniger Innovation im öffentlichen Bausektor. In einer sich stetig wandelnden Realität braucht es jedoch dringender denn je flexible und zeitgemäße Konzepte, um auf die Herausforderungen unserer Zeit zu reagieren. Diese nötige Aktualität in Ideen und den Mut Bekanntes zu hinterfragen, finden sich vermehrt bei jungen Planenden. Denn die Bereitschaft vom gewohnten Pfad abzuweichen ist höher, je seltener man ihn beschritten hat. 

Ein erster Hebel ist, im öffentlichen Bauen mehr Innen:Architekturwettbewerbe zu fördern. Nur wenn individuelle Konzepte statt durchdiktierter Wohnblöcke entstehen, kann sozialgerecht entworfen werden. Die Auslobung und Vergütung von Wettbewerbsteilnahmen ermöglicht Planungsbüros ihre Zeit und Können in zukunftsfähige Entwürfe zu investieren. Diese Wettbewerbsausrufungen kosten den Staat vermeintlich Geld, doch der Innovationsgehalt der in solchen Formaten steckt stellt eine Chance für wirtschaftlichen Aufschwung dar. 

1   Vereinte Nationen (Letzter Abruf 18.10.23) Sustainable Development Goals https://unric.org/de/17ziele/

2   Redaktion Psychologisches Wörterbuch, Dissozialität URL: https://dorsch.hogrefe.com/stichwort/dissozialitaet (Letzter Abruf 15.04.2024, 13.38 Uhr)

3   Redaktion Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen URL: https://www.dimdi.de/static/de/ klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-f60-f69.html (Letzter Abruf 15.04.2024, 13.38 Uhr)

4   BDA und bdia (2. Auflage, 2022) Partizipation und Vergabe. Leitfaden für Partizipation in Vergabeverfahren für Planungsleistungen. S.2 

5   Spotify, Baunetz Campus, Moormann, A. (18.10.2023)

6   National Alliance to End Homelessness Rapid re-housing https://endhomelessness.org/ending-homelessness/solutions/rapid-re-housing/ (Letzter Abruf 15.04.2024, 13.52 Uhr)

7   Petter, J. Spiegel (23. April 2021) „Housing First“ in Finnland, Dieser Mann schafft die Obdachlosigkeit ab

8   Kliss, J. Das finnische Konzept gegen Obdachlosigkeit URL: https://www.tagesschau.de/ausland/europa/finnland-obdachlosigkeit-geywitz-101.html (Letzter Abruf 15.04.2024, 13.53 Uhr)

9   König, A., Wohnung statt Straße - wie das klappen kann URL: https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/obdachlosigkeit-114.html (Letzter Abruf 15.04.2024) 

10 National Alliance to End Homelessness, Rapid re-housing URL: https://endhomelessness.org/ending-homelessness/solutions/rapid-re-housing/ (Letzter Abruf 15.04.2024, 13.52 Uhr) 

11 UN-Vollversammlung (1948) Allgemeine Erklärung der Menschenrechte diskriminierungssensible Fassung 

12 UN-Generalversammlung (1966) Internationalen Pakt über wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte

13 Institut für Menschenrechte, Ratifikation des Sozialpakts URL: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/umsetzung-sozialpakt-in-deutschland#:~:text= Ratifikation des Sozialpakts,(BGBl 1973 II, S. (Letzter Abruf 15.04.2024, 13.50 Uhr)

14 Europarat (05.2018) Revidierte Europäischen Sozialcharta des Europarats Teil 1, Artikel 31

15 Redaktion Amnesty International, Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte URL: https://www.amnesty.at/themen/wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rechte/warum-wsk-rechte-unverzichtbar-fuer-ein-menschenwuerdiges-leben-fuer-alle-sind/#einklagen (Letzter Abruf 15.04.2024, 13.51 Uhr) 

16 Deutsches Grundgesetz (23.05.1949) Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 

17 Burckhardt, L. (2. Auflage 2014) Wer plant die Planung 12: S. 203 13: S. 210

18 Vergabeverordnung (12.04.2016, zuletzt geändert 17.08.2023) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Artikel 45 (1)

19 Vergabeverordnung (12.04.2016, zuletzt geändert 17.08.2023) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Artikel 46 (3)

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